Corona-Sonderfonds
Viele Universitäten und Hochschulen haben eigene Corona-Sonderfonds gegründet. Diese sind explizit für in Not geratene Studenten und Studentinnen, welche aufgrund der aktuellen Situation ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten können.
Informationen und Anträge findet ihr direkt auf den Webseiten der jeweiligen Universitäten, Hochschulen oder Stellenwerke.
Beispielsweise bietet das Kölner Studierendenwerk seinen Studenten und Studentinnen ein einmaliges, unverzinstes Darlehen in Höhe von max. 800,00 EUR an.
Hierbei muss allerdings nachgewiesen werden, dass die finanzielle Notlage durch die Corona-Krise entstanden ist (z.B. Jobverlust). Die Rückzahlung erfolgt nach 6 Monaten ab Darlehensauszahlung.
BAföG
Aufgrund der aktuellen Ausnahmesituation hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung eine Änderung für BAföG-Empfänger vorgenommen. Die Anrechnungsregeln für BAföG-Geförderte, welche sich bei der Pandemie-Bekämpfung engagieren und ihr Geld beim Einsatz gegen die Pandemie verdienen (z.B. medizinische Hilfskräfte), haben sich geändert. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung schreibt dazu:
Einkünfte in Höhe von durchschnittlich bis zu 450 Euro (brutto) monatlich bleiben beim BAföG ohnehin anrechnungsfrei. Wer vor Aufnahme des Engagements in der Pandemie-Bekämpfung keinen anderen Job hatte, der kann jetzt bis zu 12 x 450 Euro, also insgesamt 5400 Euro (brutto) dazuverdienen und trotzdem – während des Pandemieeinsatzes und danach- unverändert BAföG weiter beziehen. Wird mehr verdient und stammt dieses Mehr aus einer Tätigkeit zur Pandemiebekämpfung im Gesundheitswesen, in sozialen Einrichtungen oder in der Landwirtschaft, dann wird der Betrag, der 450 Euro brutto im Monat übersteigt nur während der Zeiten des pandemiebedingten Zuverdienstes auf das BAföG angerechnet.
Die neue Regelung gilt rückwirkend seit dem 01.03.2020 für alle Tätigkeiten im Gesundheitswesen, in sozialen Einrichtungen oder in der Landwirtschaft.
Zudem empfiehlt es sich ggf. eine Einkommensaktualisierung des BAföG-Antrags vorzunehmen. Wenn eure Eltern, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner aufgrund der Pandemie (z.B. durch Kurzarbeit) weniger Geld verdienen, entsteht für viele Studentinnen und Studenten eventuell ein erhöhter BAföG-Anspruch.
Das entsprechende Formular findet ihr hier.
Zinsloser KfW-Studienkredit
Das Bundesbildungsministerium hat eine Überbrückungshilfe für Studenten und Studentinnen ins Rollen gebracht. Hierbei handelt es sich um ein zinsloses Darlehen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Basis hierfür ist der bereits langjährig bestehende KfW-Studienkredit. Die Zinsen (bis zu einem festgelegten Zeitraum) werden durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung übernommen.
Bei der Antragsstellung wird unterschieden, ob ihr bereits einen laufenden KfW-Studienkredit habt oder Erstantragsstellerin oder Erstantragssteller seid.
Wenn noch kein KfW-Studienkredit beantragt wurde, gelten die folgenden Voraussetzungen:
- Zinssatz von 0,0 % gilt bis zum 31.03.2021 für alle Auszahlungen aus dem Darlehen
- Förderhöhe: monatlich bis zu 650,00 €
- Ab dem 01.04.2021 muss der reguläre Zinssatz gezahlt werden. Dieser wird für 6 Monate festgesetzt
- Alle anderen Konditionen bleiben unverändert
Sonderregelung für ausländische Studierende ab dem 01.06.2020:
- Studentinnen und Studenten aus dem Ausland können den KfW-Studienkredit ab dem 01.06.2020 ebenfalls beantragen
- Voraussetzung hierfür: ihr müsst an einer deutschen Adresse gemeldet sein
- Die erste Kreditauszahlung erfolgt ab dem darauf folgendem Monat (z.B. 01.07.2020)
- Die Ausweitung auf alle ausländischen Studentinnen und Studenten ist bis zum 31.03.2021 befristet
Wenn bereits ein KfW-Studienkredit beantragt wurde, gelten die folgenden Voraussetzungen:
- Der laufende Kredit wird automatisch umgestellt, eine Änderung oder Beantragung ist nicht notwendig
- Ab 01.05.2020 gelten die zinsfreien Auszahlungen. Die erste volle Auszahlung ohne Zinsabzug erfolgt am 01.06.2020
- Habt ihr einen Zinsaufschub festgelegt? Dann wird der volle Auszahlungsbetrag überwiesen. Für den Zeitraum vom 01.05.2020 bis 31.03.2021 werden keine Zinsen berechnet
- Förderhöhe: monatlich bis zu 650,00 €
- Ab dem 01.04.2021 muss der reguläre Zinssatz gezahlt werden. Dieser wird für 6 Monate festgesetzt
Das Darlehen ist sicherlich eine sinnvolle Möglichkeit, um kurzfristig finanzielle Engpässe zu kompensieren. Insbesondere, wenn andere Finanzmittel aktuell nicht in Anspruch genommen werden können. Eltern können nichts beisteuern, da diese eventuell selbst in Engpässen stecken oder durch den eigenen Nebenjob nichts hinzuverdient werden kann. Nichtsdestotrotz handelt es sich hierbei um ein Darlehen, welches früher oder später zurückgezahlt werden muss.
Fazit
Alles in allem sind die derzeitigen Hilfen des Bundes für Studierende noch sehr enttäuschend. Eine allgemeine Soforthilfe für alle in Not geratenen Studentinnen und Studenten gibt es gegenwärtig nicht. Ob und wann es hier einen solchen Rettungsschirm geben wird, bleibt abzuwarten!